AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PA-Team Medientechnik GmbH

Stand 01.06.2005

§ 1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird schon jetzt widersprochen. Im kaufmännischen Verkehr gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anders vereinbart. Abweichungen und mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1.) An rechtsgültig unterschriebene schriftliche Angebote halten wir uns 6 Wochen gebunden, wenn nichts anders lautend auf dem Angebot vermerkt ist. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung zustande. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den hierzu gehörenden Anlagen, sofern sie in der Auftragsbestätigung bezeichnet sind.
Kostenschätzungen werden entsprechend gekennzeichnet und entfalten keine Rechtswirksamkeit.

2.) Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Leistungsänderung, insbesondere Leistungsminderung, verbunden ist.

3.) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annährend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden. An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung und Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir ein Angebot abgelehnt haben oder ein Auftragsverhältnis nicht zustande gekommen ist, sind diese Unterlagen ohne weitere Aufforderung zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung
1.) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht und Montage. Auf alle Preise wird Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.

2.) Die Zahlung des vereinbarten Preises hat ausschließlich auf den auf unseren Rechnungen genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Preis innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme zu zahlen. Die gesetzliche Vorschrift des § 284 Abs. 3 BGB bleibt insoweit unberührt. Nach dieser Vorschrift entsteht Schuldnerverzug spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.) Angemessene Preisänderungen wegen Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

5.) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder in schriftlicher Form durch den Käufer als unbestritten bestätigt.

6.) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des §354a HGB leibt hiervon unberührt.

7.) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1.) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Hierzu gehören vor allem die Beibringung der notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie der Eingang der vereinbarten Anzahlung.

2.) Vereinbarte Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Belieferung durch die Materialhersteller und Leistungszulieferer. Kommt es trotz nachgewiesener rechtzeitiger Bestellung innerhalb üblicher Lieferfristen zu Verzögerungen, so sind diese vom Verkäufer nicht zu vertreten. Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen, sofern wir bei der Auswahl der Zulieferer und Subunternehmer und Bestellung wie ein ordentlicher Kaufmann gehandelt haben. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bis zur nächstmöglichen Auslieferung durch den Warenhersteller oder Leistungszulieferer. Gleiches gilt für den Fall unabwendbarer Ereignisse und höherer Gewalt.

3.) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.) Bei Vorliegen von Lieferverzögerungen, die von uns zu vertreten sind, ist uns eine Frist zur Nachlieferung von mindestens zwei Wochen zu setzten. Diese Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns. Wird eine entsprechende Nachfrist schriftlich nicht gesetzt, kann der Kunde weder Nachlieferungs- noch Schadensersatzansprüche geltend machen.

5.) Wir haften im Fall des Lieferverzugs der Höhe nach für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes der Gesamtlieferung. Dieses gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

§ 5 Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr mit der Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf ihn über. Lieferungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bzw. dem Werk bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnungen sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, vor.

2.) Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Die Weiterveräußerung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig.

3.) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache bzw. das Werk pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet – soweit nichts anderes vereinbart – diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns zu melden. Jegliche Eingriffe Dritter, die unser Eigentum berühren, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlagen ist uns Zutritt zu dem Gegenstand zu gewähren.

4.) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an uns ab und verwahrt den Bestand bzw. Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt.

5.) Wird die Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 % hieraus. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wiederverkäufer dürfen an Ihre Kunden nur liefern, wenn sie sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.

6.) Der Kunde hat auf unser Verlangen die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus den oben genannten Abtretungen notwendigen Informationen umgehend auf Anforderung mitzuteilen. Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde uns umgehend zu unterrichten.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
1.) Der Kunde hat die gelieferte Sache oder das Werk unmittelbar nach Lieferung oder mit Abnahme, spätestens innerhalb einer Woche, auf Mängel zu prüfen und offensichtliche Mängel, Fehl- oder Falschmengen sowie Transportschäden rechtzeitig zu rügen. Versäumt er diese Mitteilungsfrist, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Werkleistungen hat der Kunde uns die Abnahme und den Zustand dieser Leistung auf Wunsch schriftlich zu bestätigen.

2.) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Ware bzw. das Werk einen Mangel aufweisen, der bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorlag, so werden wir die Ware bzw. das Werk, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Wir sind zur dreimaligen Nachbesserung bzw. Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den Vergütungsanspruch um einen angemessenen Betrag zu mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Vertragspartner nicht verlangen.

3.) Schadensersatzansprüche des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. Dieses gilt insbesondere auch für Folgeschäden. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter Kaufleuten beschränkt sich unsere Haftung bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf Schadensersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises der Gesamtleistung.

4.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang bzw. der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten Dritter, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5.) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware bzw. das von uns erstellte Werk nachträglich an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist.

6.) Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den gelieferten oder montierten Gegenständen auf, so sind uns diese umgehend, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs- und Wartungsarbeiten vorgenommen hat. Für die Vornahme dieser Arbeiten ist der Kunde beweispflichtig.

7.) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. vor der Abnahme richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.) Mängelansprüche aus Kauf- und Werkvertrag verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe der Ware bzw. Abnahme des Werkes. Vorstehendes gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

§ 8 Besondere Mietbedingungen
1.) Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht schriftlich andere Preise vereinbart worden sind.

2.) Treten an den Mietgeräten Störungen auf, so sind diese uns unverzüglich mitzuteilen.

3.) Unternimmt der Kunde (Mieter) an den Mietgeräten selbstständig- ohne Einwilligung oder Absprache mit uns- eine Reparatur, so haftet er für die dadurch eventuell entstehenden Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Transport oder Standortwechsel entstehen.

4.) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an den Mietgeräten sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5.) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgeräte gegen jeglichen Untergang und jegliche Verschlechterung zu versichern und dem Vermieter den Versicherungsnachweis auf Verlangen zukommen zu lassen. Ebenso hat der Mieter/Auftraggeber eine Bewachung etc. zu gewährleisten z.B. bei Open Air Veranstaltungen / Messe etc.

6.) Der Kunde verpflichtet sich, die Geräte und die dazugehörigen Teile pfleglich zu behandeln. Für Verschlechterungen haftet der Kunde sofern und soweit ihn ein Verschulden trifft.

7.) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache haftet der Kunde in Höhe der üblichen Mietkosten zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 30 % der angefallenen Mietgebühr. Erleiden wir durch die verspätete Rückgabe einen höheren Schaden, haftet der Kunde auch hierfür. Für das Entstehen eines höheren Schadens sind wir nachweispflichtig. Die Pauschale wird auf einen höheren Schaden ausgerechnet.

§ 9 Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung für Schäden ist auf die Summe des wirksam vereinbarten Nettopreises beschränkt, sofern nichts anderes vereinbart ist und dieses gesetzlich zulässig ist. Sollte eine höhere Haftungssumme vereinbart werden, sind die daraus entstehenden Mehrkosten für z.B. Versicherungen usw. vom Vertragspartner zu übernehmen.

Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Geheimhaltung und Presseerklärungen
1.) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogene Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc..

2.) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrags und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

3.) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

4.) Die übergebenen Unterlagen wie Zeichnungen, Dokumente etc. sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an uns herauszugeben, sofern der Verbleib beim Kunden nicht vertraglich vereinbart ist.

5.) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen auf unser Unternehmen direkt oder indirekt Bezug genommen wird, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per e-mail – zulässig.

§ 11 Datenschutz
Alle auf das Vertragsverhältnis bezogenen Daten werden im Einverständnis des Kunden von uns gespeichert.

§ 12 Sonstiges
1.) Erfüllungsort und ausschließender Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Grafschaft.

2.) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

3.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

4.) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzen, die der weggefallenen möglichst nahe kommt und zulässig ist. Jede Partei ist insoweit berechtigt, eine Klausel schriftlich vorzuschlagen. Diese gilt als vereinbart, sofern die andere Partei nicht schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang diesem Vorschlag widerspricht. Der schriftliche Vorschlag einer Klausel ist der anderen Partei mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Widerspruch darf auch in sonstiger schriftlicher Form, insbesondere auch im elektronischen Datenverkehr, erfolgen.

 
 
 
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